Urteil Anwendung der Richtlinie VDI 2077 auch bei ungedämmten Rohren in Wänden und Estrich


Schlagworte

Anwendung der Richtlinie VDI 2077 auch bei ungedämmten Rohren in Wänden und Estrich; Heizkostenabrechnung; Rohrwärme

Leitsätze

1. Für die Anwendung des Rechenverfahrens der VDI-Richtlinie 2077 zur Ermittlung der von den Heizkostenverteilern nicht erfassten Rohrwärme kann es keinen Unterschied machen, ob die Rohre nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV tatsächlich frei - d. h. ohne jegliche Umhüllung - in den Wohnungen verlaufen oder, wie in einer Mehrzahl der hierzulande vorhandenen Mietwohnungen, ungedämmt im Estrich oder in den Wänden und damit nur von Mauerwerk umhüllt verlegt wurden; auch diese Rohre sind ungedämmt.

2. Erfassen infolge der Rohrwärmeabgabe die Heizkostenerfassungsgeräte - an den Heizkörpern - nur 25,9 % des Gesamtwärmeverbrauchs, reduziert sich das von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV dem Vermieter eingeräumte Ermessen auf Null, so dass die genannte VDI-Richtlinie 2077 zwingend anzuwenden ist.

3. Ist bei einer Heizkostenabrechnung das zur Ermittlung der Heizkosten gebotene Korrekturverfahren nach VDI-Richtlinie 2077 zunächst nicht angewandt worden, so braucht der Vermieter eine im Übrigen formell ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung nicht neu zu erstellen. Es genügt, die Abrechnung nach der VDI-Richtlinie 2077 inhaltlich zu korrigieren.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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