Urteil Anwendung der Regelung über Sonn- und Feiertage (§ 193 BGB) auf Fälligkeits- und Verzugsfristen
Schlagworte
Anwendung der Regelung über Sonn- und Feiertage (§ 193 BGB) auf Fälligkeits- und Verzugsfristen
Leitsatz
§ 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt.
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