Urteil Anwartschaftsrecht
Schlagworte
Anwartschaftsrecht; Vermögenswert; Erwerbsanbahnung; Auflassungsvormerkung; staatlichen Genehmigung; Grundstückskaufvertrag
Leitsätze
1. Das Anwartschaftsrecht als ein dingliches Recht stellt einen zurückübertragbaren Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG dar. 2. Auf eine Erwerbsanbahnung in der ehemaligen DDR noch unter Geltung des BGB sind die Grundzüge des in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Rechtsinstituts des Anwartschaftsrechts anwendbar. 3. Für die Entstehung eines Anwartschaftsrechtes ist Voraussetzung, daß die Rechtsstellung des zukünftigen Erwerbers bereits derart gefestigt ist, daß der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung des Erwerbers erfolgen und vom Veräußerer nicht mehr gehindert werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Auflassung gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB erklärt und für beide Parteien bindend geworden ist und der Erwerber einen Eintragungsantrag an das Grundbuchamt gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen ist. 4. Die Erteilung der erforderlich gewesenen staatlichen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages war keine Voraussetzung für die Begründung eines Anwartschaftsrechts, sondern nur für die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?