Urteil Anwartschaft auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit, kein Wegerecht trotz jahrelanger Nutzung, Notwegerecht trotz Baulast
Schlagworte
Anwartschaft auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit, kein Wegerecht trotz jahrelanger Nutzung, Notwegerecht trotz Baulast
Leitsatz
Ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb einer Grunddienstbarkeit wird - sofern keine Vormerkung zu Gunsten des Berechtigten im Grundbuch eingetragen ist - nicht schon allein durch die bindende Einigung der Beteiligten nach § 873 Abs. 2 BGB begründet. Vielmehr muss der Eintragungsantrag vom Begünstigten gestellt sein und darf nicht von dem Grundbuchamt zurückgewiesen sein.
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