Urteil Anwaltshaftung in Restitutionsverfahren


Schlagworte

Anwaltshaftung in Restitutionsverfahren; Anfechtung der Rückübertragungsverfügung; Arglisteinwand; dolo petit; Wiederherstellungsanspruch; Nutzungsherausgabeanspruch

Leitsätze

1. Der in Restitutionsverfahren beauftragte Rechtsanwalt ist zur Bewahrung bzw. zur Wiedererlangung des Eigentums seiner Mandantin an den rückübertragenen Grundstücken nicht (nur) gehalten, sich zivilrechtlich - und wegen der Tatbestandswirkung des Widerspruchsbescheids letztlich ohne Erfolgsaussicht - gegen den Eigentumsverlust zu wehren, sondern (auch) dessen maßgebliche Bedingung in Gestalt des Widerspruchbescheids anzugreifen, falls dessen Anfechtung erfolgversprechend gewesen wäre.

2. Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 GVO erforderlichen Genehmigung steht der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundstücksumschreibung erfolgt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GVO); in diesen Fällen ist der Erwerber (lediglich) schuldrechtlich verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück zurückzuübereignen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GVO). Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Berechtigten ein auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, der einer auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung gestützten Anfechtung der Rückübertragungsverfügung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entgegengehalten werden kann.

3. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (Mieten) gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG richtet sich gegen den Verfügungsberechtigten.

(Leitsätze der Redaktion)

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