Urteil Antragsfrist
Schlagworte
Antragsfrist; Entschädigungserfüllung; Antragstellung bei einer unzuständigen Behörde; Ausschlussfrist; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler
Leitsatz
Die Antragsfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG wird im Falle einer Antragstellung bei einer unzuständigen Behörde nur gewahrt, wenn dieser Antrag bei Weiterleitung im regulären Geschäftsgang vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde eingeht oder gegebenenfalls dort (neu) gestellt wird.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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