Urteil Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor Inkrafttreten der UmwandlungsVOBln, Unwirksame erste UmwandlungsVOBln
Schlagworte
Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor Inkrafttreten der UmwandlungsVOBln, Unwirksame erste UmwandlungsVOBln
Leitsätze
1. Eine nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm erforderliche Begründung einer Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt gemacht worden sein.
2. Der Gesetzgeber hat bei dem Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine von § 878 BGB abweichende Sonderregelung getroffen. Ist ein Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB gestellt worden, besteht insoweit keine Grundbuchsperre (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 16. November 2021 - 1 W 347/21).
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