Urteil Anteilsschädigung, Benennung, Globalanmeldung, Konkretisierung, Präzisierung, Unternehmensschädigung, Unternehmensträger, bestimmter Vermögenswert
Schlagworte
Anteilsschädigung, Benennung, Globalanmeldung, Konkretisierung, Präzisierung, Unternehmensschädigung, Unternehmensträger, bestimmter Vermögenswert
Leitsätze
1. Die Entschädigung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass der geschädigte Vermögenswert bis zum Ablauf der dort genannten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wurde.
2. Das Unternehmen als solches und die Anteile hieran sind voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte. Daher umfasst die Anmeldung der Schädigung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht zugleich die Anmeldung einer Anteilsschädigung.
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