Urteil Anteilsrechte


Schlagworte

Anteilsrechte; Ausforschungsbeweis; Begriff des Erben; Beweisnot; Erbengemeinschaft; Erbenhaftung; Erbteilserwerber; Erbteilsübertragung; Ermessen bei der Auswahl der Gesamtschuldner; Gesamtschuld; Miterben; Objektidentität; Rückforderung von Lastenausgleich; Rückzahlungspflichtiger; Schadensausgleich; Wertminderungen

Leitsätze

Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforderung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922 BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln.

Miterben können jedenfalls dann als Gesamtschuldner im Sinne des bürgerlichen Rechts auf Rückzahlung des dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs in Anspruch genommen werden, wenn sie die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners ist das Ermessen der Behörde nicht an eine Rangfolge gebunden.

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