Urteil Anteilseigner
Schlagworte
Anteilseigner; Unternehmensträger; Entschädigung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage; Schutzversprechen; Enteignungsverbot; ausländisches Vermögen; Zurechnungszusammenhang; Ausgleichsleistung
Leitsatz
Bei der in § 4 der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 vorgesehenen Entschädigungsregelung handelt es sich nicht um eine Entschädigung, die i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen" war.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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