Urteil Anteiliger Betriebskostenvorwegabzug für Wohnheim bei Betriebskostenabrechnung nicht zwingend


Schlagworte

Anteiliger Betriebskostenvorwegabzug für Wohnheim bei Betriebskostenabrechnung nicht zwingend

Leitsatz

Allein der Umstand, daß in dem Wohnhaus ein Wohnheim betrieben wird, gebietet es nicht, daß für die gewerblich genutzte Fläche stets vorweg die auf diese entfallenden anteiligen Betriebskosten abzuziehen und lediglich die verbleibenden Kosten auf die Wohnflächen zu verteilen sind. Für einen Vorwegabzug müßten Anhaltspunkte vorliegen, daß das Wohnheim anteilig höhere Betriebskosten verursacht. (Leitsatz der Redaktion)

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