Urteil Anteilige Erlösauskehr nach VermG, Anspruch auf Zinsen
Schlagworte
Anteilige Erlösauskehr nach VermG, Anspruch auf Zinsen
Leitsatz
Bei der Beurteilung des geltend gemachten Zinsanspruchs kommt es auf die rechtzeitige Antragstellung nach §§ 30,30a VermG an. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den restituierenden Vermögenswert zu unterlassen (vgl. näher KG, Beschluss vom 26.9.2013 - V ZR 295/12, ZOV 2013, 161).
(Leitsatz der Redaktion)
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