Urteil Anteil, Anteilsquote, Anteilsschädigung, gestufte Beteiligung, mittelbare Beteiligung, unmittelbare Beteiligungsgesellschaft, Beteiligungsunternehmen, Bruchteilsrestitution


Schlagworte

Anteil, Anteilsquote, Anteilsschädigung, gestufte Beteiligung, mittelbare Beteiligung, unmittelbare Beteiligungsgesellschaft, Beteiligungsunternehmen, Bruchteilsrestitution

Leitsätze

1. Das Mindestbeteiligungserfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG gilt für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung. Es ist auch anzuwenden, wenn dem Berechtigten zusätzlich eine unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen entzogen wurde.

2. Ob das Mindestbeteiligungserfordernis erfüllt ist, bestimmt sich allein nach der Quote der gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AktG zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-) Unternehmen. Eine dem Berechtigten etwa zusätzlich entzogene unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen darf dieser Quote bei der Prüfung der Mindestbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG nicht hinzugerechnet werden.

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