Urteil Anspruch von Hartz-IV-Empfängern auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Anspruch von Hartz-IV-Empfängern auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen; Umfang des Bedarfs für die Unterkunft; Regelsatzkosten unzureichend
Leitsätze
Sowohl die Kosten der Auszugsrenovierung als auch der Einzugsrenovierung gehören direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB II. Kosten für Schönheitsreparaturen sind in angemessenem Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit dem Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (so auch schon zum BSHG BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, 5 C 26/88). Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, daß der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren.
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