Urteil Anspruch des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen


Schlagworte

Anspruch des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Leitsätze

1. Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen steht auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.

2. Der Anspruch richtet sich einheitlich sowohl gegen den Verwalter wie auch gegen die Eigentümergemeinschaft.

3. War der Anspruch gegen den Verwalter bereits anhängig, bevor der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, besteht die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte fort, auch wenn nach dem Ausscheiden der Antrag gegen die Gemeinschaft gerichtet wird.

4. Stellt das Gericht gegen den Widerspruch des Antragstellers die Erledigung der Hauptsache fest, ist dagegen das Rechtsmittel wie gegen die Abweisung der Hauptsache zulässig.

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