Urteil Anspruch aufgrund der Quotenklausel


Schlagworte

Anspruch aufgrund der Quotenklausel; Schönheitsreparaturen

Leitsatz

Eine sog. Quotenklausel, nach der der Mieter bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen Renovierungskosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen hat: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, ist wirksam. Die Klausel ist insofern auch nicht unangemessen, da ein etwaiger Nachteil bei den Nebenräumen dadurch ausgeglichen wird, daß für die Naßräume mit einer Renovierungsfrist von nur drei Jahren die Quotenschritte gleichermaßen gelten, was einen Vorteil für den Mieter darstellt. Die Quotenklausel wird auch nicht deshalb unwirksam, weil die Selbstausführung durch den Mieter am Ende des Mietverhältnisses nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Eine Unwirksamkeit bestünde nur bei einem Ausschluß dieser Möglichkeit. (Leitsatz der Redaktion)

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