Urteil Anspruch auf Trittschallschutz nach technischen Normen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung
Schlagworte
Anspruch auf Trittschallschutz nach technischen Normen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung; Vergleichsgebäude; unverbindliche Absprache
Leitsätze
1. Fehlen verbindliche Absprachen über die Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter nur die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung geltenden technischen Normen (hier: Schallschutz); existieren keine technischen Normen, ist auf den Standard vergleichbarer Gebäude abzustellen.
2. Aus unverbindlichen Absprachen erwächst dem Mieter kein Anspruch.
(Leitsätze der Redaktion)
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