Urteil Anspruch auf Trinkwasserlieferung nur für dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher)
Schlagworte
Anspruch auf Trinkwasserlieferung nur für dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher); kein eigener Lieferanspruch von Mietern und Untermietern
Leitsatz
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Lieferung von Trinkwasser haben im Land Berlin nur dinglich Berechtigte, die gleichzeitig einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte; Nießbrauchberechtigte oder ähnliche zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte); eine bloß schuldrechtliche Beziehung zum Grundstückseigentümer etwa als Mieter oder Untermieter vermag ebenso wenig wie bloßer rechtmäßiger oder unrechtmäßiger tatsächlicher Besitz einen eigenen Anspruch auf Trinkasserlieferung zu begründen.
(Leitsatz der Redaktion)
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