Urteil Anspruch auf Mietzinsdifferenz bei Weitervermietung zu geringerem Mietzins gegen vertragsbrüchigen Mieter


Schlagworte

Anspruch auf Mietzinsdifferenz bei Weitervermietung zu geringerem Mietzins gegen vertragsbrüchigen Mieter

Leitsätze

1. Der Anspruch auf den Mietzins gem. § 535 Satz 2 BGB umfaßt auch die Differenz zwischen dem von dem gekündigten Mieter zu zahlenden und dem von dem Nachfolgemieter tatsächlich gezahlten Mietzins.

2. Der die Wohnung räumende, vertragsuntreue Mieter kann sich nicht darauf berufen, daß er gem. § 552 Satz 3 BGB die Mietdifferenz nicht zu zahlen braucht, wenn der Vermieter, der das Mietobjekt vor der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses weiter vermietet, zumindest auch und entscheidend im Interesse des Mieters gehandelt und auf diese Weise den wirtschaftlichen Schaden verringert hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter vor der Weitervermietung dem ausgezogenen Mieter gegenüber deutlich gemacht hat, daß er in dessen Interesse die Mietsache weiter vermieten will.

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