Urteil Anspruch auf Herausgabe des Bietvorteils des das Grundstück ersteigenden Grundstücksberechtigten


Schlagworte

Anspruch auf Herausgabe des Bietvorteils des das Grundstück ersteigenden Grundstücksberechtigten

Leitsatz

Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert (Bestätigung von BGHZ 158, 159). Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.

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