Urteil Anspruch auf Entfernung eines Spanflechtzauns auf dem Nachbargrundstück


Schlagworte

Anspruch auf Entfernung eines Spanflechtzauns auf dem Nachbargrundstück

Leitsätze

Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem und dem Nachbargrundstück nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird. Das gilt erst recht, wenn ein schon früher an der gemeinsamen Grenze gesetzter Maschendrahtzaun gemäß Nachbargesetz des jeweiligen Bundeslandes als ortsüblich anzusehen ist. Der ortsübliche Grenzzaun darf nicht mehr einseitig verändert werden, sofern keine unzumutbaren Belästigungen vom Nachbargrundstück ausgehen. Einen ca. 1,80 m hohen Sichtschutzzaun aus Holzflechtplatten, welcher auf einer Länge von 17 m direkt neben dem ca. 1,60 m hohen Maschendrahtzaun angebracht war, hatte der Nachbar wieder zu entfernen.

(Nichtamtliche Leitsätze)


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