Urteil Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Kabel- und Telefonanschlusses, „unsichtbare“ anfängliche Mängel, Beweiskraft eines Wohnungsübergabeprotokolls


Schlagworte

Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Kabel- und Telefonanschlusses, „unsichtbare“ anfängliche Mängel, Beweiskraft eines Wohnungsübergabeprotokolls

Leitsätze

1. Eine fehlende Spüle ist bei der Bewertung der Ausstattung der Küche zu berücksichtigen; ob und mit welchem (finanziellen) Aufwand ein Mieter eine fehlende Ausstattung selbst anschaffen kann, ist im Rahmen der die Höhe der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete beeinflussenden Kriterien irrelevant.

2. Sind in der gemieteten Wohnung Anschlussdosen für Kabel und Telefon vorhanden, aber funktionslos, hat der Vermieter einen funktionsfähigen Kabel- und Telefonanschluss herzustellen.

3. Ist im Wohnungsübergabeprotokoll nicht erwähnt, dass Kabel- und Telefonanschlussdosen funktionslos sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Mieter diesen anfänglichen Mangel kannte oder hätte kennen müssen, weil üblicherweise in einem Übergabeprotokoll (nur) der augenscheinlich sichtbare Zustand der Mietsache festgehalten wird.

4. Beim Austausch einer vom Holzwurm befallenen Diele ist eine gewisse optische Abweichung von den anderen Dielen unvermeidlich.

(Leitsätze der Redaktion)

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