Urteil Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen umfasst auch Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat
Schlagworte
Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen umfasst auch Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat
Leitsätze
1. Wohnungseigentümer können ihren Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen auch durch einstweilige Verfügung durchsetzen.
2. Der Begriff der Verwaltungsunterlagen ist weit und umfasst auch alle digitalen Dokumente, einschließlich eMails und den schriftlichen Verkehr mit dem Verwaltungsbeirat, soweit er die Verwaltung betrifft.
(Leitsätze der Redaktion)
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