Urteil Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin)


Schlagworte

Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); kein Eigentumsschutz für Optionen auf Subventionierung; kein Vertrauensschutz in Fortbestand von Subventionen

Leitsätze

1. Allein durch die Übernahme einer Bürgschaft für einen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährten Subventionskredit wird kein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Kreditnehmer begründet.

2. Ein Subventionsempfänger hat bei Unterlassen der Verlängerung einer Aufwendungshilfe keinen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen, da er grundsätzlich damit rechnen muß, daß bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen eingestellt werden.

3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff besteht nicht, weil allein die Investitionen des Kreditnehmers aufgrund der gewährten Subvention keine geschützten Eigentumspositionen sind.

4. Auch der öffentliche Kreditgeber ist grundsätzlich hinsichtlich der Risiken aus der beabsichtigten Verwendung des gewährten Kredits nicht aufklärungspflichtig.

5. Bei eindeutiger Befristung der Subventionen stellt deren Nichtverlängerung auch keine Änderung der Geschäftsgrundlage dar.

(Leitsätze der Redaktion)

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