Urteil Anschlußbeiträge


Schlagworte

Anschlußbeiträge; Beitragspflicht; Vorauszahlung; Nutzer; Erstattungspflicht

Leitsätze

1. Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluß- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluß eines Kaufvertrags nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist.

2. Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuß auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Vertragsschluß oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen diesen.

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