Urteil Anscheinsvollmacht
Schlagworte
Anscheinsvollmacht; Hausverwalter; Prozeß; Vollmacht; Rechtsstreit
Leitsatz
Der Vermieter muß sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht das Verhalten seines Hausverwalters in einem Prozeß vor dem Amtsgericht zurechnen lassen, wenn er dem Verwalter vor Ort die gesamte Abwicklung des Mietverhältnisses übertragen hat.
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