Urteil Anschaffungsnaher Aufwand
Schlagworte
Anschaffungsnaher Aufwand; Herstellungsaufwand; Erhaltungsaufwand
Leitsatz
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.
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