Urteil Anschaffungskosten für Grund und Boden


Schlagworte

Anschaffungskosten für Grund und Boden; keine Neubewertung bei niedrigem DDR-Kaufpreis; Förderung der eigengenutzten Wohnung

Leitsatz

Erwarb ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 ein Grundstück, auf dem er für eigene Wohnzwecke ein Haus errichten ließ, sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden i. S. des § 10 e EStG nicht gemäß § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.

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