Urteil Anrechnung von Drittmitteln bei der Mieterhöhung
Schlagworte
Anrechnung von Drittmitteln bei der Mieterhöhung; Kürzungsbeträge
Leitsätze
Bei einem Mieterhöhungsverlangen sind Drittmittel auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Vermietung einer bereits modernisierten Wohnung handelt.
Die Anrechnung hat unbefristet bei jeder Mieterhöhung nach § 558 b BGB zu erfolgen.
(Leitsätze der Redaktion)
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