Urteil Anrechnung ersparter Aufwendungen bei gekündigtem Architektenvertrag
Schlagworte
Anrechnung ersparter Aufwendungen bei gekündigtem Architektenvertrag
Leitsätze
a) Auch Architekten und Ingenieure müssen mit der Schlußrechnung die ersparten Aufwendungen aus einem gekündigten Werkvertrag konkret abrechnen, wenn sie die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB fordern (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 365 und Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200).
b) Personalkosten gehören grundsätzlich nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Der Architekt muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Einsatz des Personals erwirbt.
c) Der Architekt muß sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat.
d) Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder Subunternehmer muß der Architekt konkret vertragsbezogen ermitteln. Ein aus der Vergütung nach der HOAI berechneter durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Grundlage für diese Berechnung.
e) Der Architekt muß sich diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen als Ersparnis anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Es genügt in der Regel, wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, daß der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können.
f) Anderweitigen Erwerb muß der Architekt nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen angeben. Zur Offenlegung seiner Geschäftsstruktur ist er nicht von vornherein verpflichtet.
g) Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung erfordert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219).
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