Urteil Anpassungsverlangen bei Erbbauzins nach Index


Schlagworte

Anpassungsverlangen bei Erbbauzins nach Index

Nichtamtlicher Leitsatz

Die Frage, ob die in einem  Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassung des Erbbauzinses an die Änderungen des Lebenshaltungskosten-Index nur in dem vereinbarten Fünfjahresturnus  geltend gemacht werden kann oder dieser nur die Erhöhungszeiträume bestimmt, ist durch Auslegung des Erbbaurechtsvertrags zu beantworten,die dem Tatrichter vorbehalten und für das Revisionsgericht bindend ist.

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