Urteil Heimeinweisung bei Begehung von Straftaten, längerer Aufenthalt im Durchgangsheim, Heimkapazitäten, Lebensbedingungen im Heim


Schlagworte

Heimeinweisung bei Begehung von Straftaten, längerer Aufenthalt im Durchgangsheim, Heimkapazitäten, Lebensbedingungen im Heim

Leitsätze

1. Die Einweisung in ein DDR-Spezialheim ist nicht grob unverhältnismäßig, wenn sie wegen wiederholter Diebstahlshandlungen und Sachbeschädigung des (hier: 13-jährigen) Betroffenen erfolgte.

2. Die siebenmonatige Unterbringung eines Betroffenen im Durchgangsheim ist nicht aus sachfremden Erwägungen erfolgt, wenn die Kapazitäten anderer Einrichtungen ausgelastet waren.

3. Die Bedingungen der Unterbringung sind für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an.

(Leitsätze der Redaktion)




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