Urteil Annahmeverzug
Schlagworte
Annahmeverzug; Verpächter; Vertragsende; Rückgabepflicht
Leitsatz
In Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung hat der Mieter oder Pächter bei Vertragsende seine Sachen vollständig aus dem ihm überlassenen Objekt zu entfernen und die Schlüssel zurückzugeben. Weigert sich der Vermieter oder Verpächter, die ihm zur Rückgabe angebotene Sache zurückzunehmen, so kann der Eintritt eines Annahmeverzugs nicht ohne weiteres mit der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung seines Vertragspartners gleichgesetzt werden.
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