Urteil Annahmefrist
Schlagworte
Annahmefrist; Schriftform bei Vermietung vom "Reißbrett"
Leitsätze
1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird (Klarstellung zum Urteil des Senats v. 4.12.2004 - 8 U 304/99, GE 2001, 418).
2. Zur Einhaltung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB im Falle von Änderungen des geplanten Bauwerks und fehlender Unterlagen (Einrichtungspläne).
(Leitsätze des Einsenders)
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