Urteil Anmeldefrist für Ansprüche auf Bruchteilsrestitution


Schlagworte

Anmeldefrist für Ansprüche auf Bruchteilsrestitution; Verwirkung

Leitsätze

1. Auch vermögensrechtliche Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG unterliegen der Anmeldefrist nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG.

2. Hat der seine etwaigen vermögensrechtliche Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erst nach Ablauf der Anmeldefrist geltend machende Antragsteller seine Interessen und Rechte bei einem Prozesserfolg der JCC durch das zu seinen Gunsten durchzuführende „Goodwill-Verfahren" zunächst als ausreichend gewahrt angesehen, hat er von der Geltendmachung eigener Ansprüche Abstand genommen, so dass die Anmeldung der Ansprüche nach einem längeren Zuwarten als unzulässig erscheint.

(Leitsätze der Redaktion)

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