Urteil Anmeldefrist
Schlagworte
Anmeldefrist; Ausschlussfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unbeachtlichkeit der Fristversäumung bei Pflichtverletzung des Nachlassgerichts
Leitsätze
Die Anmeldefrist des § 30 a VermG ist eine materiellrechtlich wirkende Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.
Die Versäumung der Anmeldefrist ist ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde.
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