Urteil Ankündigung energetischer Modernisierungsmaßnahmen


Schlagworte

Ankündigung energetischer Modernisierungsmaßnahmen

Leitsätze

1. Zu den Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB).

2. Für Maßnahmen der energetische Modernisierung (§ 555b Nr. 1 BGB) bedarf es - vergleichbar mit den an ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen zu stellenden Anforderungen (§ 559b Abs. 1 BGB) - der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, (überschlägig) vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden (Urteil zu VIII ZR 332/18, GE 2020, 260).

3. Ob im Ergebnis die Maßnahmen zu einer Heizkosteneinsparung führen, ist im Rahmen der Prüfung der formellen Ordnungsgemäßheit der Ankündigung nach § 555c BGB ohne Bedeutung.

(Leitsätze zu 2 und 3 von der Redaktion)

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