Urteil Ankaufsrecht
Schlagworte
Ankaufsrecht; Gebäudeanbau; bauliche Anlage; bauliche Nutzung; Bebauung; Bereinigungsanspruch; Erbbaurecht; Fahrrecht; Gehrecht; Grunddienstbarkeit; Nachbargrundstück; Nutzer; Restitutionsumfang; Rückübertragungsumfang
Leitsätze
1. Ein unselbständiger Anbau eines Gebäudes, der auf einem Nachbargrundstück errichtet worden ist, ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG.
2. Wenn Bereinigungsansprüche bereits in der Person des früheren Nutzers entstanden sind, bedarf es nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ihrer Geltendmachung durch Dritte einer Übertragung des Anspruchs nach § 14 Abs. 2, 3 SachenRBerG.
3. Ein Bereinigungsanspruch geht nicht als Folge der Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz auf den Rückerstattungsberechtigten über.
4. Die Einrede des § 29 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn der derzeitige Nutzer keine Nutzung beabsichtigt, wie sie der Genehmigung der Baumaßnahme zugrunde lag.
5. Zum Begriff der "Bebauung" i. S. v. § 12 SachenRBerG.
6. Eine Grunddienstbarkeit über ein Geh- und Fahrrecht erfasst grundsätzlich auch den Platz, der zum Öffnen einer Tür benötigt wird, die auf den Weg hinausführt.
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