Urteil Angebot
Schlagworte
Angebot; Leistungsverzeichnis; Vertragsverhandlungen; Auslegung; Leistungsverpflichtung; Auftragnehmer; Bauvertrag; Arbeitsumfang
Leitsätze
a) Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt einem Angebot mit Leistungsverzeichnis, das Grundlage der Verhandlungen bildet, hinsichtlich des Umfangs der funktional beschriebenen Leistung keine entscheidende Auslegungsbedeutung mehr zu.
b) Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann.
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