Urteil Angabe von Fördermitteln im Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Angabe von Fördermitteln im Mieterhöhungsverlangen; Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zur Drittmittelanrechnung

Leitsatz

Eine Drittmittelanrechnung setzt voraus, dass der Vermieter selbst auch Bauherr der geförderten Baumaßnahmen gewesen ist und auch die Drittmittel erhalten hat, es sei denn, der veräußernde Bauherr/Vermieter hat im Mietvertrag mit dem Mieter die Anrechnung von Fördermitteln vereinbart, da dann der Erwerber nach § 566 BGB in diese vertragliche Abrede eintritt.

(Leitsatz der Redaktion)

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