Urteil Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen; maßgeblicher im Förderungsvertrag angegebener Förderungszweck; Kürzungsbetrag; Modernisierung; Wohnberechtigungsschein
Leitsätze
1. Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.
2. Die öffentliche Förderung durch die Vergabe eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz an den Mieter hat nicht zur Folge, dass die Zustimmung zu einer höheren Miete bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 558 BGB verweigert werden könnte.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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