Urteil Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen; Nachbesserung im Prozess; Modernisierung
Leitsätze
1. Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.
2. Ist ein Mieterhöhungsverlangen wegen fehlender Angaben zu Drittmitteln nicht ordnungsgemäß begründet, kann der Vermieter das im Zustimmungsprozess dadurch nachbessern, dass ein früheres Mieterhöhungsverlangen mit den erforderlichen Angaben dem Mieter zugestellt wird.
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
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