Urteil Angabe und Berechnung von Kürzungsbeträgen in Mieterhöhungserklärung notwendig


Schlagworte

Angabe und Berechnung von Kürzungsbeträgen in Mieterhöhungserklärung notwendig

Leitsatz

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) sind dem Vermieter gezahlte Drittmittel (Kürzungsbeträge) anzugeben und die Berechnungsgrundlagen darzulegen. Hierzu gehört die Angabe, wann er welche Mittel, zu welchem Zweck - Modernisierung oder Instandsetzung - ggf. zu welchem Zinssatz erhalten hat. Fehlt es hieran, ist das Verlangen formell unwirksam und setzt die Überlegungsfrist und damit die Klagefrist nicht in Lauf. (Leitsatz der Redaktion)

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