Urteil Anforderungen an Mängelbeseitigungsverlangen beim Bauvertrag
Schlagworte
Anforderungen an Mängelbeseitigungsverlangen beim Bauvertrag
Leitsatz
Beim Mängelbeseitigungsverlangen ist mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) der Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht die Ursachen der Symptome nicht zu bezeichnen. Unschädlich ist, wenn er zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.
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