Urteil Anforderungen an Entschädigungsanspruch für überlange Verfahrensdauer


Schlagworte

Anforderungen an Entschädigungsanspruch für überlange Verfahrensdauer; unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens; Leistungsklage; Feststellungsklage; immaterielle Nachteile; Entschädigung; Wiedergutmachung; Bauprozess

Leitsätze

a) Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird.

b) Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.

c) Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.

d) Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden.

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