Urteil Anforderungen an Bildung eines Zweckverbandes


Schlagworte

Anforderungen an Bildung eines Zweckverbandes; Beitritt weiterer Beteiligter

Leitsätze

1. Für die Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes (Freiverbandes) nach § 9 Abs. 1 GkG Bbg genügt nicht die übereinstimmende interne Willenserklärung der beteiligten Gemeinden durch Beschluß ihrer Gemeindevertretungen; es bedarf der Abgabe von Erklärungen durch die zur Außenvertretung berufenen Organe der Gemeinden.

2. Die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 GkG Bbg bedarf der Schriftform.

3. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend § 177 BGB setzt das Bewußtsein der Genehmigungsbedürftigkeit voraus.

4. Ein Zweckverband ist bei der Veröffentlichung seiner Satzungen an die in der Verbandssatzung bestimmten Bekanntmachungsvorschriften gebunden.

5. Der Beitritt weiterer Beteiligter zu einem Zweckverband bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Änderung der Verbandssatzung.

6. Die Mitwirkung von Personen bei Satzungsbeschlüssen des Zweckverbandes, die nicht Mitglieder des zuständigen Beschlußorgans des Verbandes sind, stellt einen materiellen Satzungsmangel und nicht nur die Verletzung einer Verfahrensvorschrift i. S. v. § 5 Abs. 4 GO Bbg dar.

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