Urteil Anfechtungsverfahren


Schlagworte

Anfechtungsverfahren; Beschluß; Eigentümerbeschluß; Aufhebungsbeschluß; ordnungsgemäße Verwaltung; Zweitbeschluß

Leitsatz

Legt die Eigentümergemeinschaft fest, daß zur Prüfung von Regreßansprüchen ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden soll, werden durch einen Zweitbeschluß, mit dem der frühere Beschluß aus Gründen der Kostenersparnis aufgehoben wird, keine schutzwürdigen individuellen Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses (vgl. BGHZ 113, 197 [= WM 1991, 216]) verletzt.

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