Urteil Anfechtungsfreies Absonderungsrecht des Vermieters bezüglich der vom Vermieterpfandrecht erfaßten Sachen


Schlagworte

Anfechtungsfreies Absonderungsrecht des Vermieters bezüglich der vom Vermieterpfandrecht erfaßten Sachen; vorläufige Insolvenzverwaltung; Mietforderungen zwischen Insolvenzantrag und -eröffnung

Leitsätze

a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.

b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721).

c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfaßten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.

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