Urteil Anfechtung des Streitwertbeschlusses
Schlagworte
Anfechtung des Streitwertbeschlusses; Höhe des Vergleichswertes; Gegenstandswert; Begründung eines neuen Mietverhältnisses durch Prozessvergleich; Abschluss des Mietvertrages; gerichtlicher Vergleich
Leitsatz
1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs bestimmt sich danach, worüber und nicht worauf sich die Parteien verständigen.
2. Wird in einem Prozessvergleich ein neues Mietverhältnis begründet und zugleich das bisherige, bestrittene Mietverhältnis für beendet erklärt, ist die Jahresmiete dieses Vertragsverhältnisses für den Wert maßgebend.
3. Wer zuvor einem bestimmten Streitwert zugestimmt hat, erklärt nichtschlüssig einen Rechtsmittelverzicht und wird trotzdem von der entsprechenden Festsetzung beschwert.
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