Urteil Anfechtung


Schlagworte

Anfechtung; Eigentümerbeschluß; Beschlußanfechtung; FGG-Verfahren; Auslegung; Anfechtungsantrag; Unzulässigkeit

Leitsatz

Auch im Wohnungseigentumsverfahren ist, wie in allen FGG-Verfahren, das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat den wirklichen Willen der Antragsteller zu erforschen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung. Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Ausschlußfrist muß bis zum Fristablauf feststehen, welche konkreten Beschlüsse angefochten sind. Läßt sich dies auch durch Auslegung der Antragsschrift nicht ermitteln, so gelten nicht im Zweifel alle Beschlüsse der Versammlung als angefochten, der unbestimmte Anfechtungsantrag ist vielmehr unzulässig.

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